Mertens GmbH

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande.
1.3 Der Begriff „ab Werk" sowie sonstige Handelsbegriffe verstehen sich im Sinne der INCO Terms 1990, die gelten, soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung oder diesen Allgemeinen Bedingungen etwas anderes ergibt.
1.4 Diese Verkaufsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
1.5 Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand, oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 2 Lieferung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Bei Überschreiten der Lieferzeit hat der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von einem Prozent des Lieferwertes, bei konkretem Schadensnachweis maximal 5% des Lieferwertes zu verlangen.
2.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist „Lieferung ab Werk" vereinbart.
2.4 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen mit angemessener Vorfrist von mindestens 10 Tagen aufzugeben. Überschreiten die einzelnen Abrufe des Bestellers die Gesamtvertragsmenge, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Überschuss zu liefern. Der Überschuss wird zu dem bei Abruf oder Lieferung gültigen Preis berechnet. Erfolgt die Einteilung oder der Abruf nicht rechtzeitig, sind wir nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware auf Kosten des Bestellers zu liefern, oder haben nach unserer Wahl das Recht, von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
2.5 Wir sind zu Teillieferungen und branchenüblichen Mehr- und Minderleistungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Bestellers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, nicht aber verpflichtet. Wir können den Überschuss zu dem bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preis berechnen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware auf Kosten des Käufers zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
2.6 Sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt, ist die Menge, das Gewicht und die Sorte der Kaufsache, wie sie auf unserem Lieferschein angegeben ist, abschließender Nachweis der gelieferten Menge.
2.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungs- pflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen für Lager und Versicherung zu verlangen.
2.8 Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns Mehr- oder Minderleistungen bis zu 15% vor. Dies gilt auch für Normteile, die für den Besteller besonders angefertigt werden. Bei Einzelanfertigungen ist der Käufer zur Abnahme der anfallenden Gesamt- menge verpflichtet. Einen Anspruch auf Übergabe der für Sonderanfertigungen erforderlichen Werkzeuge hat der Besteller nicht.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise, „ab Werk", ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und allen anderen Steuern/Gebühren. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Rechnungsbetrag ist in der Währung und auf den Bankkonten, wie in der Rechnung angegeben, zu überweisen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.2 Sollten wir aufgrund von Einzelvereinbarungen die Lieferung des Materials zum Besteller übernehmen, gehen vom Besteller zu vertretende Fehl- oder Mehrfrachten zu seinen Lasten.
3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) je nach Zahlungsvereinbarung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, dürfen wir diesen geltend machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesendlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.4 Bei Zahlungsverzug sowie einer wesendlichen Verschlechterung der Vermögens- verhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss, sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
3.5 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

4.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt.
4.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich uns zu benachrichtigen.
4.3 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen: er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, besteht neben der Einziehungsbefugnis des Bestellers. Wir werden die Forderung jedoch erst einziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4.4 Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen oder -abtretungen in Bezug auf in unserem Eigentum stehende Ware sind dem Besteller untersagt.
4.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
4.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 5 Mängelgewährleistung

5.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach dem Handelsgesetzbuch geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Güten und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den deutschen Werkstoffnormen. Sofern keine DIN-Normen bestehen, gelten EURO-Normen.
5.2 Die Gewichte werden unanfechtbar entweder durch Vorlage von Wiegekarten oder, wenn handelsüblich, durch Aufmaß auf der Grundlage der maßgebenden Tabellen ermittelt. Bei Lieferung, gleichviel mit welchem Beförderungsmittel, ist das Gesamtgewicht für die Berechnung maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
5.3 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung nicht berechtigt, gelieferte, angeblich mit Mängeln behaftete Ware zurückzusenden.
5.4 Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, werden wir nach Wahl des Bestellers die Ware zurücknehmen oder einen Preisnachlass einräumen.
5.5 Wir weisen den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass eine als deklassiertes Material verkaufte Ware nicht die von uns für Standard-Ware ausgestellten Spezifikationen erfüllt.
5.6 Auf Verlangen hat der Besteller uns oder unserem Vorlieferanten Gelegenheit zu geben, sich von dem gerügten Material an Ort und Stelle zu überzeugen. Verweigert dies der Besteller, oder stellt er trotz entsprechenden Verlangens keine Proben der beanstandeten Ware unverzüglich zur Verfügung, entfallen Mängelansprüche. Mängelansprüche gehen auch dann verloren, wenn ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an der angeblich mangelhaften Ware Veränderungen vorgenommen werden.
5.7 Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
5.8 Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig und nicht ausreichend gewesen ist.

§ 6 Gefahrübergang

6.1 Bei Lieferung ab Werk muss von uns durch schriftliche Anzeige als versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden. Wird die Ware nicht innerhalb von 4 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft abgeholt, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigener Wahl zu versenden, oder zu lagern.
6.2 Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Sollte ausnahms- weise Verpackung vereinbart sein, wird die Verpackung nur in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zurückgenommen und ist in einem solchen Fall in sauberem ordnungs- gemäßen Zustand auf Kosten des Bestellers zurückzugeben. 6.3 Sollte ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart sein, verstehen sich die Preise frei ebenerdiger Verwendungs- oder Baustelle des Bestellers auf festen Wegen anfahrbar und ohne Abladung.
6.4 Transportschäden hat der Empfänger beim Empfang der Ware dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden. Die Transportschäden hat der Empfänger sich auf den Frachtpapieren unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadensersatzansprüchen bescheinigen zu lassen. Vorbehalte von Frachtführern oder Reedern in den Frachtpapieren sind kein Beweis für Mängel.

§ 7 Beratungen, Verwendung der Ware

7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Die Gefahr der Eignung der Ware zum vorgesehenen Gebrauch und die Risiken aus ihrer Handhabung und Verwendung trägt allein der Besteller.

§ 8 Haftungsbeschränkung

8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als sie in §§ 2.2 und 5 vorgesehen ist, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
8.2 Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1.4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
8.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.4 Etwaige Schadensersatzansprüche sind auf die Höhe der Deckungszusage unserer Versicherung beschränkt.
8.5 Eine etwaige Haftung ist weiterhin der Höhe nach auf den Nettokaufpreis der Bestellung beschränkt.
8.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

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